Garantiezeit der zahnärztlichen Dienstleistungen
Zahnfüllungen: 2 Jahre
Festsitzender Zahnersatz:
Kronen, Brücken: 5 Jahre
Herausnehmbarer Zahnersatz:
Partielle Zahnreihe: 3 Jahre
Komplette Zahnreihe: 1 Jahr
Implantation (für die Konstruktionselemente des Implantats): 5 Jahre
Unsere Ordination und das zahntechnische Laboratorium stellt über das übergebene Zahnwerk einen Garantieschein aus. Ihren eventuellen Garantieanspruch können Sie des Weiteren mit dem Vorlegen des Garantiescheins geltend machen.
Mit Hilfe dieses Dokuments garantieren wir Ihnen, zur Anfertigung des Zahnwerks ausschließlich qualifizierte, weltweit anerkannte Werkstoffe ausgezeichneter Qualität und Zusammensetzung verwendet zu haben, und dass das Fachwissen unserer Mitarbeiter, unsere Geräte bzw. die von uns angewandte Technologie sogar den höchsten Anforderungen entsprechen.
Bewahren Sie Ihren Garantieschein auf einem sicheren Platz auf, denn Ihr Garantieanspruch kann ansonsten nicht geltend gemacht werden!
Wenn es eindeutig nachgewiesen werden kann, dass das von uns eingesetzte Werkstück wegen Gründe, die dem zahntechnischen Labor bzw. der Ordination (z.B. Werkstofffehler) zuzurechnen sind, sich zur bestimmungsgemäßen Verwendung als ungeeignet erweisen, nimmt das Kakadu Dental die Kosten der Wiederherstellung auf sich.
Falls das angefertigte Zahnwerk – bei bestimmungsgemäßer Verwendung – ab- oder zerbricht, sich lockert, reißt, sich verfärbt, polieren wir es auf, stellen den Originalzustand wieder her, reparieren es oder tauschen es aus – und zwar kostenlos.
Als Voraussetzungen der Geltendmachung Ihres Garantiescheins gelten folgende Maßnahmen:
- regelmäßige und richtige Zahnpflege; Einhaltung der von Ihrem Behandlungsarzt bekannt gemachten mundhygienischen Vorschriften;
- bestimmungsgemäße Verwendung Ihres Zahnersatzes (das Zahnwerk ist ausschließlich den physiologischen Kaukräften ausgesetzt, die nicht zu dessen Überbelastung führen);
- Teilnahme an den von Ihrem Behandlungsarzt vorgeschriebenen, kostenlosen Kontrolluntersuchungen (alle 3 oder 6 Monate, einmal jährlich) in unserer Ordination;
- Durchführung der von Ihrem Behandlungsarzt vorgeschriebenen konservierenden Behandlungen (z.B. Zahnsteinentfernung, Unterfütterung der Prothese);
- vollständiger Ausgleich der Zahnbehandlung.
In den folgenden Fällen kann unsere Klinik den Garantieanspruch nicht erfüllen:
- Der Patient nimmt nicht an den jährlichen Kontrolluntersuchungen teil.
- Der Zahnersatz ist nicht entsprechend sauber gehalten, die Mundhygiene des Patienten ist vernachlässigt.
- Die nicht bestimmungsgemäße Verwendung des Zahnersatzes bzw. die extremen Kaukräfte, welche die physiologische Kaukraft übertreffen, führen zur erhöhten Belastung des Zahnersatzes.
- Die sich aus der unangemessenen Ernährung bzw. weiteren schlechten Angewohnheiten resultierenden Probleme.
- Die mechanische Verletzung des herausnehmbaren Zahnersatzes (Runterfallen, Extremsportarten), Schäden durch chemische Stoffe (konzentrierter Alkohol, Chemikalien).
- Erkrankung des Kauapparates wegen systemischer, ansteckender und tumoroser Krankheiten bzw. wegen deren Behandlung. Unfälle bzw. Unfallfolgen, die sich auf diejenigen Notfalleingriffe zurückzuführen sind, die deswegen durchgeführt worden sind.
- Allergien, Zahnkrankheiten und ihre Folgen, die nach der Behandlung entstanden sind und vor der Behandlung noch unbekannt waren.
- Die Behandlungen, die vom Arzt empfohlen, jedoch nicht durchgeführt worden sind.
- Probleme wegen psychischer oder sonstiger mentaler Krankheiten (Zähneknirschen in der Nacht, Klemmen der Zähne).
- Rapider und enormer Gewichtsverlust des Patienten.
- Verletzungen, Schäden des Zahnersatzes, die nach mehr als 2 Werktagen angemeldet werden.
- Der Zahn muss wegen früherer Behandlungen (Füllung, Kronenpräparation) einer Wurzelbehandlung unterzogen werden.
- Schäden, die sich daraus ergeben haben, dass sie der Patient selbst zu reparieren oder umzugestalten versuchte.
- Während der Behandlung greift ein fremder (anderswo praktizierender) Zahnarzt oder Zahntechniker ein.